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V E N E Z U E L A

 

Gesetz über Internationales Privatrecht* 

Kapitel I

 Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1.   Die Sachverhalte, die mit den ausländischen Rechtsordnungen in Beziehung stehen, werden durch die Vorschriften des Völkerrechts über die Rechtsmaterie geregelt, insbesondere die in internationalen Verträgen festgelegt sind, die in Venezuela gelten; andernfalls sind die Vorschriften des venezolanischen Internationalen Privatrechts anzuwenden; bei deren Fehlen ist die Analogie zu verwenden, und schließlich richten sie sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Internationalen Privatrechts.

Artikel 2.   Das ausländische Recht, das sich als maßgebend erweist, ist gemäß den Grundsätzen anzuwenden, die in dem jeweiligen ausländischen Land herrschen, und in der Weise, daß die von den venezolanischen Kollisionsnormen verfolgten Zwecke verwirklicht werden.

Artikel 3.   Wenn in dem ausländischen Recht, das sich als maßgebend erweist, unterschiedliche Rechtsordnungen nebeneinander bestehen, ist der Gesetzeskonflikt, der zwischen diesen Ordnungen auftritt, gemäß den Grundsätzen zu lösen, die in dem entsprechenden ausländischen Recht gelten.

Artikel 4.   Wenn das maßgebende ausländische Recht das Recht eines dritten Staates für anwendbar erklärt, das sich seinerseits für anwendbar erklärt, muß das Sachrecht dieses dritten Staates angewendet werden.

Wenn das maßgebende ausländische Recht das venezolanische Recht für anwendbar erklärt, muß dieses Recht angewendet werden.

In den Fällen, die in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht bedacht sind, muß das Sachrecht des Staates angewendet werden, das die venezolanische Kollisionsnorm für maßgebend erklärt.

Artikel 5.   Die Rechtslagen, die nach Maßgabe eines ausländischen Rechts geschaffen wurden, das sich selbst gemäß international zulässigen Kriterien als maßgeblich betrachtet, zeitigen Wirkungen in der Republik, es sei denn, daß sie den Zwecken der venezolanischen Kollisionsnormen widersprechen, daß das venezolanische Recht ausschließliche Maßgeblichkeit in der jeweiligen Rechtsmaterie beansprucht oder daß sie offensichtlich unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen der venezolanischen öffentlichen Ordnung sind.

Artikel 6.   Die Vorfragen, Präliminarfragen oder Inzidentfragen, die anläßlich einer Hauptfrage auftauchen können, müssen nicht notwendig gemäß dem Recht gelöst werden, das diese letztere regelt.

Artikel 7.    Die unterschiedlichen Rechte, die maßgebend sein können, um die verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsverhältnisses zu regeln, sind harmonischerweise anzuwenden in dem Bestreben, die Zielsetzungen zu verwirklichen, die von einem jeden besagter Rechte verfolgt werden.

Die möglichen Schwierigkeiten, die durch ihre gleichzeitige Anwendung verursacht werden, sind so zu lösen, daß dabei die im konkreten Fall durch die Billigkeit auferlegten Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Artikel 8.    Die Bestimmungen des ausländischen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendbar sein müßten, sind nur davon auszuschließen, wenn ihre Anwendung Ergebnisse zeitigen würde, die offensichtlich unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen der venezolanischen öffentlichen Ordnung wären.

Artikel 9.    Wenn das auf den Fall für anwendbar erklärte ausländische Recht Institutionen oder Verfahren festlegt, die für seine angemessene Anwendung wesentlich und in der venezolanischen Rechtsordnung nicht enthalten sind, kann die Anwendung besagten ausländischen Rechts abgelehnt werden, sofern das venezolanische Recht keine vergleichbaren Institutionen oder Verfahren besitzt.

Artikel 10.  Ungeachtet dessen, was in diesem Gesetz vorgesehen ist, sind notwendigerweise die zwingenden Bestimmungen des venezolanischen Rechts anzuwenden, die erlassen worden sind, um mit mehreren Rechtsordnungen verbundene Sachverhalte zu regeln. 

Kapitel II

 Wohnsitz

Artikel 11.  Der Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in dem Gebiet des Staates, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 12.   Die verheiratete Frau hat ihren eigenen und vom Ehemann abweichenden Wohnsitz, falls sie ihn nach Maßgabe der Bestimmung im vorhergehenden Artikel erworben hat.

Artikel 13.  Der Wohnsitz der Minderjährigen und Handlungsunfähigen, die elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft unterworfen sind, befindet sich in dem Gebiet des Staates, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 14.   Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in dem Gebiet eines Staates ausschließlich das Ergebnis von Funktionen ist, die von einer nationalen, ausländischen oder internationalen öffentlichen Einrichtung verliehen sind, so zeitigt er nicht die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Wirkungen.

Artikel 15.  Die Bestimmungen dieses Kapitels werden angewandt, soweit dieses Gesetz sich auf den Wohnsitz einer natürlichen Person bezieht, und allgemein, wenn der Wohnsitz ein Mittel darstellt, um das anwendbare Recht oder die Rechtsprechungsgewalt der Gerichte zu bestimmen.

Kapitel III

 Personen

Artikel 16.  Die Existenz, der Personenstand und die Handlungsfähigkeit der Personen richten sich nach dem Recht ihres Wohnsitzes.

Artikel 17.  Der Wohnsitzwechsel schränkt die erworbene Handlungsfähigkeit nicht ein.

 Artikel 18.  Die Person, die gemäß den vorhergehenden Bestimmungen handlungsunfähig ist, handelt rechtsgültig, falls das Recht, welches den Inhalt der Handlung beherrscht, sie für handlungsfähig ansieht.

 Artikel 19.  Keine Wirkungen zeitigen in Venezuela die im Wohnsitzrecht festgelegten Beschränkungen der Handlungsfähigkeit, die sich auf Unterschiede der Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder Rangstellung gründen.

 Artikel 20.  Das Bestehen, die Handlungsfähigkeit, das Wirken und die Auflösung der juristischen Personen privatrechtlichen Charakters richten sich nach dem Recht ihres Gründungsortes.

 Unter dem Gründungsort versteht man denjenigen, woselbst die formellen und sachlichen Erfordernisse für die Errichtung besagter Personen erfüllt werden. 

Kapitel IV 

Familie

 Artikel 21.  Die Fähigkeit zur Eheschließung und die sachlichen Erfordernisse der Ehe richten sich für einen jeden der Eheschließenden nach dem Recht seines jeweiligen Wohnsitzes.

 Artikel 22.  Die persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe richten sich nach dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Falls sie voneinander abweichende Wohnsitze haben, so ist das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes anzuwenden.

 Die Eheverträge, die gemäß einem maßgebenden ausländischen Recht gültig sind, können zu jedweder Zeit in das jeweilige venezolanische Registerhauptbüro eingetragen werden, wenn beabsichtigt ist, daß sie Wirkungen gegenüber gutgläubigen dritten Personen auf das in der Republik belegene unbewegliche Vermögen zeitigen sollen.

 Artikel 23.  Die Scheidung und die Trennung von Tisch und Bett richten sich nach dem Recht des Wohnsitzes des Ehegatten, der die Klage anstrengt.

 Der Wohnsitzwechsel des klagenden Ehegatten zeitigt erst Wirkung ein Jahr nach Einreise in das Gebiet eines Staates mit der Absicht, darin den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

 Artikel 24.  Die Feststellung der Kindschaft sowie die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern richten sich nach dem Wohnsitzrecht des Kindes.

 Artikel 25.  Auf den Annehmenden und auf den Angenommenen ist das Recht ihres jeweiligen Wohnsitzes anzuwenden in allem, was die sachlichen Erfordernisse anbetrifft, die für die Gültigkeit der Adoption notwendig sind.

 Artikel 26.  Die Vormundschaft und sonstigen Institutionen des Schutzes von Handlungsunfähigen richten sich nach dem Wohnsitzrecht des Handlungsunfähigen. 

Kapitel V 

Vermögen

 Artikel 27.  Die Begründung, der Inhalt und der Umfang der dinglichen Rechte an den Vermögensgegenständen richten sich nach dem Recht des Belegenheitsortes.

Artikel 28.  Der Lagewechsel von Mobilien ist ohne Einfluß auf die Rechte, die rechtsgültig unter der Herrschaft des früheren Rechts begründet worden waren. Doch können solche Rechte Dritten erst entgegengehalten werden nach Erfüllung der Erfordernisse, die das Recht der neuen Belegenheit in dieser Hinsicht aufstellt.
 

Kapitel IV 

Schuldverpflichtungen

 Artikel 29.  Die vertraglichen Verpflichtungen richten sich nach dem von den Parteien angegebenen Recht.

 Artikel 30.  Beim Fehlen einer gültigen Angabe richten sich die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Recht, mit welchem sie sich am unmittelbarsten verknüpft finden. Das Gericht hat alle objektiven und subjektiven Elemente in Betracht zu ziehen, die dem Vertrag zu entnehmen sind, um dieses Recht zu bestimmen. Auch muß es die allgemeinen Grundsätze des internationalen Handelsrechts in Betracht ziehen, die von internationalen Einrichtungen anerkannt sind.

Artikel 31.  Neben den Bestimmungen in den vorhergehenden Artikeln sind, wenn angebracht, die Vorschriften, die Gewohnheiten und die Grundsätze des internationalen Handelsrechts sowie die Handelsbräuche und -praktiken von allgemeiner Akzeptanz anzuwenden mit der Zielsetzung, die durch die Gerechtigkeit und die Billigkeit auferlegten Bedürfnisse bei der Lösung des konkreten Falles zu verwirklichen.

Artikel 32.   Die unerlaubten Handlungen richten sich nach dem Recht des Ortes, wo ihre Wirkungen eingetreten sind. Jedoch kann das Opfer die Anwendung des Rechts des Staates einfordern, wo die Ursache eintrat, die die unerlaubte Handlung auslöste.

Artikel 33.   Die Geschäftsführung, die Zahlung des Nichtgeschuldeten und die ungerechtfertigte Bereicherung richten sich nach dem Recht des Ortes, an welchem der der Verpflichtung zugrundeliegende Vorgang stattfindet.

 Kapitel VII 

Erbschaften

 Artikel 34.  Die Erbschaften richten sich nach dem Wohnsitzrecht des Erblassers.

 Artikel 35.  Die Nachkommen, die Vorfahren und der überlebende Ehegatte, der nicht in gesetzlicher Gütertrennung lebt, können in jedem Fall an dem in der Republik belegenen Vermögen das Noterbrecht durchsetzen, das ihnen das venezolanische Recht gewährt.

 Artikel 36.  Im Fall, daß gemäß dem maßgebenden Recht das Erbschaftsvermögen dem Staat zusteht, oder im Fall, daß die Erben nicht vorhanden oder unbekannt sind, geht das in der Republik belegene Vermögen in das Besitztum der venezolanischen Nation über. 

Kapitel VIII 

Form und Beweis der Handlungen

Artikel 37.  Die Rechtshandlungen sind in Ansehung der Form gültig, falls sie die Erfordernisse erfüllen, die in einer der folgenden Rechtsordnungen verlangt werden:

1. diejenige des Ortes des Vollzugs der Handlung;

2. diejenige, die den Inhalt der Handlung beherrscht; oder

3. diejenige des Wohnsitzes ihres Urhebers oder des gemeinsamen Wohnsitzes ihrer Urheber.

 Artikel 38.  Die Beweismittel, ihre Wirksamkeit und die Verteilung der Beweislast richten sich nach dem Recht, das das entsprechende Rechtsverhältnis regelt, unbeschadet dessen, daß bei ihrer prozessualen Gestaltung das Recht des Gerichts oder Amtsträgers eingehalten werden muß, vor welchem sie ausgeführt wird. 

Kapitel IX 

Rechtsprechungsgewalt und Zuständigkeit

 Artikel 39.  Neben der Rechtsprechungsgewalt, die das Gesetz den venezolanischen Gerichten bei den Prozessen zuweist, die gegen im Staatsgebiet wohnhafte Personen angestrengt werden, haben die Gerichte der Republik Rechtsprechungsgewalt bei Prozessen, die gegen im Ausland wohnhafte Personen angestrengt werden, in den in Artikel 40, 41 und 42 dieses Gesetzes enthaltenen Fällen.

 Artikel 40.  Die venezolanischen Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über die Prozesse zu urteilen, welche auf der Erhebung von Klagen vermögensrechtlichen Inhalts beruhen:

 1. wenn Klagen verhandelt werden, welche die Verfügung oder die Innehabung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände betreffen, die im Gebiet der Republik belegen sind;

 2. wenn Klagen verhandelt werden, welche Verpflichtungen betreffen, die im Gebiet der Republik durchgeführt werden sollen oder die sich aus Verträgen oder Vorgängen herleiten, die in dem genannten Gebiet abgeschlossen oder geschehen sind;

 3. wenn der Beklagte persönlich im Gebiet der Republik geladen worden ist;

 4. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen.

 Artikel 41.  Die venezolanischen Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über Prozesse zu urteilen, welche auf der Erhebung von Klagen bezüglich Vermögensgesamtheiten beruhen:

 1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen;

 2. wenn sich im Gebiet der Republik Vermögensgegenstände befinden, die einen integrierenden Bestandteil der Vermögensgesamtheit bilden.

 Artikel 42.  Die venezolanischen Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über die Prozesse zu urteilen, welche auf der Erhebung von Klagen über Personenstand oder die Familienbeziehungen beruhen:

 1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen;

 2. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen, sofern der Streitfall eine wirkliche Verknüpfung mit dem Gebiet der Republik besitzt. 

Artikel 43.   Die venezolanischen Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt für den Erlaß von einstweiligen Maßnahmen zum Schutz der Personen, die sich im Gebiet der Republik befinden, auch wenn ihnen die Rechtsprechungsgewalt für die Beurteilung des Rechtsstreits in der Sache mangelt.

 Artikel 44.  Die ausdrückliche Unterwerfung muß schriftlich feststehen.

 Artikel 45.  Die stillschweigende Unterwerfung ergibt sich auf seiten des Klägers aus der Tatsache der Klageeinreichung und auf seiten des Beklagten aus der Tatsache, daß er im Prozeß, persönlich oder vermittels Bevollmächtigten, irgendeine andere Handlung vornimmt, als daß er die Rüge der fehlenden Rechtsprechungsgewalt vorbringt oder sich gegen eine vorsorgliche Maßnahme wendet.

 Artikel 46.  Nicht gültig ist die Unterwerfung im Bereich der Klagen, welche die Schaffung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen berühren, es sei denn, daß das Belegenheitsrecht dies zuläßt. 

Artikel 47.   Die Rechtsprechungsgewalt, die den venezolanischen Gerichten nach den vorhergehenden Bestimmungen zusteht, kann nicht durch Vereinbarung zugunsten ausländischer Gerichte oder im Ausland beschließender Schiedsrichter in jenen Fällen abbedungen werden, in denen sich die Angelegenheit auf Streitigkeiten bezüglich dinglicher Rechte an in der Republik belegenen unbeweglichen Vermögensgegenständen bezieht oder es sich um Rechtsmaterien handelt, hinsichtlich welcher kein Vergleich zugelassen ist oder die die wesentlichen Grundsätze der venezolanischen öffentlichen Ordnung berühren.

 Artikel 48.  Sofern die venezolanischen Gerichte gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels Rechtsprechungsgewalt haben, richtet sich die interne örtliche Zuständigkeit der unterschiedlichen Gerichte nach den in Artikel 49, 50 und 51 dieses Gesetzes festgelegten Bestimmungen.

 Artikel 49.  Zuständigkeit für die Beurteilung der Prozesse, welche auf der Erhebung von Klagen vermögensrechtlichen Inhalts beruhen, besitzt:

 1. wenn Klagen verhandelt werden, welche die Verfügung oder die Innehabung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände betreffen, die im Gebiet der Republik belegen sind, das Gericht des Ortes, wo die Vermögensgegenstände belegen sind;

 2. wenn Klagen verhandelt werden, welche Verpflichtungen betreffen, die im Gebiet der Republik durchgeführt werden sollen oder die sich aus Verträgen oder Vorgängen herleiten, die in dem genannten Gebiet abgeschlossen oder geschehen sind, das Gericht des Ortes, wo die Verpflichtung durchgeführt werden soll oder wo der Vertrag geschlossen oder der Vorgang geschehen ist, der der Verpflichtung zugrunde liegt;

 3. wenn der Beklagte persönlich im Gebiet der Republik geladen worden ist, das Gericht des Ortes, wo die Ladung erfolgt ist;

 4. wenn die Parteien sich ausdrücklich in allgemeiner Form den Gerichten der Republik unterworfen haben, dasjenige, welches kraft eines der in den drei vorhergehenden Nummern angegebenen Kriterien zuständig ist, und andernfalls das Gericht der Hauptstadt der Republik.

 Artikel 50.  Zuständigkeit für die Beurteilung von Prozessen, welche auf der Erhebung von Klagen bezüglich Vermögensgesamtheiten beruhen, besitzt:

 1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen, das Gericht, wo die Person ihren Wohnsitz hat, aufgrund welcher das venezolanische Recht als maßgeblich betrachtet wird;

 2. wenn sich im Gebiet der Republik Vermögensgegenstände befinden, die einen integrierenden Bestandteil der Vermögensgesamtheit bilden, das Gericht des Ortes, wo sich der größte Teil der in der Republik belegenen Gegenstände der Vermögensgesamtheit befindet.

 Artikel 51.  Zuständigkeit für die Beurteilung der Prozesse, welche auf der Erhebung von Klagen über den Zivilstand der Personen oder die Familienbeziehungen beruhen, besitzt:

 1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen, das Gericht des Wohnsitzes der Person, aufgrund welcher das venezolanische Recht als maßgeblich betrachtet wird;

 2. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen, das Gericht des Ortes, durch welchen der Streitfall mit dem Gebiet der Republik verknüpft ist.

 Artikel 52.  Die in den Artikeln 49, 50 und 51 festgelegten Vorschriften schließen nicht die Zuständigkeit weiterer Gerichte aus, wenn sie ihnen von anderen Gesetzen der Republik zuerkannt wird.  

Kapitel X 

Wirksamkeit der ausländischen Urteile

 Artikel 53.  Die ausländischen Urteile haben Wirkung in Venezuela, sofern sie die folgenden Erfordernisse aufweisen:

 1. daß sie in Zivil- oder Handelssachen oder allgemein im Bereich privater Rechtsbeziehungen ergangen sind;

 2. daß sie Rechtskraft gemäß dem Recht des Staates besitzen, in welchem sie gefällt worden sind;

 3. daß sie sich nicht mit dinglichen Rechten hinsichtlich in der Republik belegener unbeweglicher Vermögensgegenstände befassen oder daß nicht Venezuela die ausschließliche Rechtsprechungsgewalt vorenthalten worden ist, die ihm für die Beurteilung der Rechtssache zusteht;

 4. daß die Gerichte des Entscheidungsstaates Rechtsprechungsgewalt gemäß den im Kapitel IX dieses Gesetzes niedergelegten allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechungsgewalt haben, um über den Streitfall zu urteilen;

 5. daß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, mit ausreichender Zeit, um zu erscheinen, und daß ihm allgemein die prozessualen Garantien gewährt wurden, die eine vernünftige Möglichkeit der Verteidigung sichern;

 6. daß sie nicht unvereinbar mit einem früheren Urteil sind, das Rechtskraftwirkung besitzt; und daß nicht vor den venezolanischen Gerichten ein Prozeß über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien schwebt, der vor dem Erlaß der ausländischen Entscheidung eingeleitet worden ist.

 Artikel 54.  Falls ein ausländisches Urteil keine Wirksamkeit in seiner Gesamtheit entfalten kann, so kann seine teilweise Wirksamkeit zugelassen werden.

 Artikel 55.  Um zur Vollstreckung aus einem ausländischen Urteils vorzugehen, muß es gemäß dem im Gesetz festgelegten Verfahren für vollstreckbar erklärt worden sein, nach vorheriger Prüfung, daß bei ihm die Erfordernisse vorliegen, die im Artikel 53 dieses Gesetzes niedergelegt sind.

 Kapitel XI 

Verfahren

 Artikel 56.  Die Zuständigkeit und die Form des Verfahrens werden durch das Recht des Amtsträgers geregelt, vor welchem es abläuft.

 Artikel 57.  Das Fehlen der Rechtsprechungsgewalt des venezolanischen Richters gegenüber dem ausländischen Richter ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei in jedwedem [Verfahrens-]Stand oder [Instanzen-]Grad des Prozesses auszusprechen.

 Das Gesuch um Überprüfung der Rechtsprechungsgewalt hemmt das Verfahren, bis die entsprechende Entscheidung ergangen ist.

 Im Fall der Bejahung der Rechtsprechungsgewalt der venezolanischen Gerichte nimmt der Streitfall seinen Fortgang in dem [Verfahrens-]Stand, in dem er sich bei Erlaß der Entscheidung befindet, aber die Entscheidung, die sie verneint, muß dem Obersten Gerichtshof, und zwar der Sala Político Administrativa, zur Prüfung vorgelegt werden, zu welchem Behufe ihm unverzüglich die Akten zu übersenden sind, und falls sie bestätigt wird, ist die Archivierung des Vorgangs anzuordnen, womit der Streitfall gelöscht wird.

 Artikel 58.  Die ausschließliche venezolanische Rechtsprechungsgewalt wird durch die Rechtshängigkeit des gleichen oder eines mit ihm zusammenhängenden Streitfalles vor einem ausländischen Richter nicht ausgeschlossen.

 Artikel 59.  Die Gerichte der Republik können sich an jedwede zuständige ausländische Behörde wenden, mittels Rechtshilfeersuchen und -aufträgen, zum Betreiben von Ladungen, Beweiserhebungen oder jedweder anderen gerichtlichen Amtshandlung, die sich für den guten Fortgang des Prozesses als notwendig erweist. Ebenso haben sie so schnell wie möglich die von ausländischen Gerichten ausgehenden Rechtshilfeersuchen und -aufträge zu erledigen, die die Grundsätze des Internationalen Rechts einhalten, die in dem Bereich anwendbar sind.

 Artikel 60.  Das ausländische Recht ist von Amts wegen anzuwenden. Die Parteien können Informationen bezüglich des anwendbaren ausländischen Rechts beibringen, und die Gerichte und Behörden können Anordnungen erlassen, die auf die bessere Kenntnis desselben hinzielen.

 Artikel 61.  Die durch das Gesetz festgelegten Rechtsmittel sind zulässig, unabhängig von der Rechtsordnung, die in der Entscheidung, gegen welche sie eingelegt werden, hätte angewendet werden müssen.

 Artikel 62.  Abgesehen von der Bestimmung in Artikel 47 dieses Gesetzes richtet sich alles, was die internationale Handelsschiedsgerichtbarkeit anbetrifft, nach den speziellen Vorschriften, welche die Rechtsmaterie regeln. 

Schlußbestimmungen

 Artikel 63.  Aufgehoben werden alle Bestimmungen, welche die Rechtsmaterie regeln, die Gegenstand dieses Gesetzes ist.

 Artikel 64.  Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Venezuela in Kraft1.



*    Übersetzung: Jürgen Samtleben

1                      Das Gesetz ist in der "Gaceta Oficial de la República de Venezuela" , Nr. 36.511 vom 6.8.1998 veröffentlicht.

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