| V E N E Z U E L A
Gesetz über Internationales
Privatrecht
Kapitel
I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Die Sachverhalte, die mit den ausländischen
Rechtsordnungen in Beziehung stehen, werden durch die Vorschriften des Völkerrechts über
die Rechtsmaterie geregelt, insbesondere die in internationalen Verträgen festgelegt
sind, die in Venezuela gelten; andernfalls sind die Vorschriften des venezolanischen
Internationalen Privatrechts anzuwenden; bei deren Fehlen ist die Analogie zu verwenden,
und schließlich richten sie sich nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Internationalen Privatrechts.
Artikel 2. Das ausländische Recht, das sich als
maßgebend erweist, ist gemäß den Grundsätzen anzuwenden, die in dem jeweiligen
ausländischen Land herrschen, und in der Weise, daß die von den venezolanischen
Kollisionsnormen verfolgten Zwecke verwirklicht werden.
Artikel 3. Wenn
in dem ausländischen Recht, das sich als maßgebend erweist, unterschiedliche
Rechtsordnungen nebeneinander bestehen, ist der Gesetzeskonflikt, der zwischen diesen
Ordnungen auftritt, gemäß den Grundsätzen zu lösen, die in dem entsprechenden
ausländischen Recht gelten.
Artikel 4. Wenn das maßgebende ausländische Recht das
Recht eines dritten Staates für anwendbar erklärt, das sich seinerseits für anwendbar
erklärt, muß das Sachrecht dieses dritten Staates angewendet werden.
Wenn das maßgebende ausländische Recht das
venezolanische Recht für anwendbar erklärt, muß dieses Recht angewendet werden.
In den Fällen, die in den beiden vorhergehenden
Absätzen nicht bedacht sind, muß das Sachrecht des Staates angewendet werden, das die
venezolanische Kollisionsnorm für maßgebend erklärt.
Artikel 5. Die Rechtslagen, die nach Maßgabe eines
ausländischen Rechts geschaffen wurden, das sich selbst gemäß international zulässigen
Kriterien als maßgeblich betrachtet, zeitigen Wirkungen in der Republik, es sei denn,
daß sie den Zwecken der venezolanischen Kollisionsnormen widersprechen, daß das
venezolanische Recht ausschließliche Maßgeblichkeit in der jeweiligen Rechtsmaterie
beansprucht oder daß sie offensichtlich unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen der
venezolanischen öffentlichen Ordnung sind.
Artikel 6. Die Vorfragen, Präliminarfragen oder
Inzidentfragen, die anläßlich einer Hauptfrage auftauchen können, müssen nicht
notwendig gemäß dem Recht gelöst werden, das diese letztere regelt.
Artikel 7.
Die unterschiedlichen Rechte, die maßgebend sein können, um die
verschiedenen Aspekte ein und desselben Rechtsverhältnisses zu regeln, sind
harmonischerweise anzuwenden in dem Bestreben, die Zielsetzungen zu verwirklichen, die von
einem jeden besagter Rechte verfolgt werden.
Die möglichen Schwierigkeiten, die durch ihre
gleichzeitige Anwendung verursacht werden, sind so zu lösen, daß dabei die im konkreten
Fall durch die Billigkeit auferlegten Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des ausländischen Rechts, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes anwendbar sein müßten, sind nur davon auszuschließen, wenn ihre Anwendung
Ergebnisse zeitigen würde, die offensichtlich unvereinbar mit den wesentlichen
Grundsätzen der venezolanischen öffentlichen Ordnung wären.
Artikel 9.
Wenn das auf den Fall für anwendbar erklärte ausländische Recht
Institutionen oder Verfahren festlegt, die für seine angemessene Anwendung wesentlich und
in der venezolanischen Rechtsordnung nicht enthalten sind, kann die Anwendung besagten
ausländischen Rechts abgelehnt werden, sofern das venezolanische Recht keine
vergleichbaren Institutionen oder Verfahren besitzt.
Artikel 10. Ungeachtet dessen, was in diesem Gesetz vorgesehen
ist, sind notwendigerweise die zwingenden Bestimmungen des venezolanischen Rechts
anzuwenden, die erlassen worden sind, um mit mehreren Rechtsordnungen verbundene
Sachverhalte zu regeln.
Kapitel II
Wohnsitz
Artikel 11. Der
Wohnsitz einer natürlichen Person befindet sich in dem Gebiet des Staates, wo sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 12.
Die verheiratete Frau hat ihren eigenen und vom Ehemann abweichenden
Wohnsitz, falls sie ihn nach Maßgabe der Bestimmung im vorhergehenden Artikel erworben
hat.
Artikel 13. Der
Wohnsitz der Minderjährigen und Handlungsunfähigen, die elterlicher Gewalt,
Vormundschaft oder Pflegschaft unterworfen sind, befindet sich in dem Gebiet des Staates,
wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Artikel 14.
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in dem Gebiet eines Staates ausschließlich
das Ergebnis von Funktionen ist, die von einer nationalen, ausländischen oder
internationalen öffentlichen Einrichtung verliehen sind, so zeitigt er nicht die in den
vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Wirkungen.
Artikel 15. Die Bestimmungen dieses Kapitels werden angewandt,
soweit dieses Gesetz sich auf den Wohnsitz einer natürlichen Person bezieht, und
allgemein, wenn der Wohnsitz ein Mittel darstellt, um das anwendbare Recht oder die
Rechtsprechungsgewalt der Gerichte zu bestimmen.
Kapitel III
Personen
Artikel 16. Die Existenz, der Personenstand
und die Handlungsfähigkeit der Personen richten sich nach dem Recht ihres Wohnsitzes.
Artikel 17. Der
Wohnsitzwechsel schränkt die erworbene Handlungsfähigkeit nicht ein.
Artikel 18. Die Person, die gemäß
den vorhergehenden Bestimmungen handlungsunfähig ist, handelt rechtsgültig, falls das
Recht, welches den Inhalt der Handlung beherrscht, sie für handlungsfähig ansieht.
Artikel 19. Keine Wirkungen
zeitigen in Venezuela die im Wohnsitzrecht festgelegten Beschränkungen der
Handlungsfähigkeit, die sich auf Unterschiede der Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion
oder Rangstellung gründen.
Artikel 20. Das Bestehen, die
Handlungsfähigkeit, das Wirken und die Auflösung der juristischen Personen
privatrechtlichen Charakters richten sich nach dem Recht ihres Gründungsortes.
Unter dem Gründungsort versteht man denjenigen, woselbst die formellen und
sachlichen Erfordernisse für die Errichtung besagter Personen erfüllt werden.
Kapitel IV
Familie
Artikel 21. Die Fähigkeit zur
Eheschließung und die sachlichen Erfordernisse der Ehe richten sich für einen jeden der
Eheschließenden nach dem Recht seines jeweiligen Wohnsitzes.
Artikel 22. Die persönlichen und
vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe richten sich nach dem Recht des gemeinsamen
Wohnsitzes der Ehegatten. Falls sie voneinander abweichende Wohnsitze haben, so ist das
Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes anzuwenden.
Die Eheverträge, die gemäß einem maßgebenden ausländischen Recht gültig
sind, können zu jedweder Zeit in das jeweilige venezolanische Registerhauptbüro
eingetragen werden, wenn beabsichtigt ist, daß sie Wirkungen gegenüber gutgläubigen
dritten Personen auf das in der Republik belegene unbewegliche Vermögen zeitigen sollen.
Artikel 23. Die Scheidung und die
Trennung von Tisch und Bett richten sich nach dem Recht des Wohnsitzes des Ehegatten, der
die Klage anstrengt.
Der Wohnsitzwechsel des klagenden Ehegatten zeitigt erst Wirkung ein Jahr nach
Einreise in das Gebiet eines Staates mit der Absicht, darin den gewöhnlichen Aufenthalt
zu begründen.
Artikel 24. Die Feststellung der
Kindschaft sowie die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern richten sich nach dem
Wohnsitzrecht des Kindes.
Artikel 25. Auf den Annehmenden und
auf den Angenommenen ist das Recht ihres jeweiligen Wohnsitzes anzuwenden in allem, was
die sachlichen Erfordernisse anbetrifft, die für die Gültigkeit der Adoption notwendig
sind.
Artikel 26. Die Vormundschaft und
sonstigen Institutionen des Schutzes von Handlungsunfähigen richten sich nach dem
Wohnsitzrecht des Handlungsunfähigen.
Kapitel V
Vermögen
Artikel 27. Die Begründung, der
Inhalt und der Umfang der dinglichen Rechte an den Vermögensgegenständen richten sich
nach dem Recht des Belegenheitsortes.
Artikel 28. Der Lagewechsel von Mobilien ist
ohne Einfluß auf die Rechte, die rechtsgültig unter der Herrschaft des früheren Rechts
begründet worden waren. Doch können solche Rechte Dritten erst entgegengehalten werden
nach Erfüllung der Erfordernisse, die das Recht der neuen Belegenheit in dieser Hinsicht
aufstellt.
Kapitel IV
Schuldverpflichtungen
Artikel 29. Die vertraglichen
Verpflichtungen richten sich nach dem von den Parteien angegebenen Recht.
Artikel 30. Beim Fehlen einer
gültigen Angabe richten sich die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Recht, mit
welchem sie sich am unmittelbarsten verknüpft finden. Das Gericht hat alle objektiven und
subjektiven Elemente in Betracht zu ziehen, die dem Vertrag zu entnehmen sind, um dieses
Recht zu bestimmen. Auch muß es die allgemeinen Grundsätze des internationalen
Handelsrechts in Betracht ziehen, die von internationalen Einrichtungen anerkannt sind.
Artikel 31. Neben den Bestimmungen in den
vorhergehenden Artikeln sind, wenn angebracht, die Vorschriften, die Gewohnheiten und die
Grundsätze des internationalen Handelsrechts sowie die Handelsbräuche und -praktiken von
allgemeiner Akzeptanz anzuwenden mit der Zielsetzung, die durch die Gerechtigkeit und die
Billigkeit auferlegten Bedürfnisse bei der Lösung des konkreten Falles zu verwirklichen.
Artikel 32.
Die unerlaubten Handlungen richten sich nach dem Recht des Ortes, wo ihre
Wirkungen eingetreten sind. Jedoch kann das Opfer die Anwendung des Rechts des Staates
einfordern, wo die Ursache eintrat, die die unerlaubte Handlung auslöste.
Artikel 33.
Die Geschäftsführung, die Zahlung des Nichtgeschuldeten und die
ungerechtfertigte Bereicherung richten sich nach dem Recht des Ortes, an welchem der der
Verpflichtung zugrundeliegende Vorgang stattfindet.
Kapitel VII
Erbschaften
Artikel 34. Die Erbschaften richten
sich nach dem Wohnsitzrecht des Erblassers.
Artikel 35. Die Nachkommen, die
Vorfahren und der überlebende Ehegatte, der nicht in gesetzlicher Gütertrennung lebt,
können in jedem Fall an dem in der Republik belegenen Vermögen das Noterbrecht
durchsetzen, das ihnen das venezolanische Recht gewährt.
Artikel 36. Im Fall, daß gemäß
dem maßgebenden Recht das Erbschaftsvermögen dem Staat zusteht, oder im Fall, daß die
Erben nicht vorhanden oder unbekannt sind, geht das in der Republik belegene Vermögen in
das Besitztum der venezolanischen Nation über.
Kapitel VIII
Form und Beweis der Handlungen
Artikel 37. Die Rechtshandlungen sind in Ansehung der Form
gültig, falls sie die Erfordernisse erfüllen, die in einer der folgenden Rechtsordnungen
verlangt werden:
1. diejenige des Ortes des Vollzugs der
Handlung;
2. diejenige, die den Inhalt der
Handlung beherrscht; oder
3.
diejenige des Wohnsitzes ihres Urhebers oder des gemeinsamen Wohnsitzes ihrer Urheber.
Artikel 38. Die
Beweismittel, ihre Wirksamkeit und die Verteilung der Beweislast richten sich nach dem
Recht, das das entsprechende Rechtsverhältnis regelt, unbeschadet dessen, daß bei ihrer
prozessualen Gestaltung das Recht des Gerichts oder Amtsträgers eingehalten werden muß,
vor welchem sie ausgeführt wird.
Kapitel IX
Rechtsprechungsgewalt und
Zuständigkeit
Artikel 39. Neben der
Rechtsprechungsgewalt, die das Gesetz den venezolanischen Gerichten bei den Prozessen
zuweist, die gegen im Staatsgebiet wohnhafte Personen angestrengt werden, haben die
Gerichte der Republik Rechtsprechungsgewalt bei Prozessen, die gegen im Ausland wohnhafte
Personen angestrengt werden, in den in Artikel 40, 41 und 42 dieses Gesetzes enthaltenen
Fällen.
Artikel 40. Die venezolanischen
Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über die Prozesse zu urteilen, welche auf der
Erhebung von Klagen vermögensrechtlichen Inhalts beruhen:
1.
wenn Klagen verhandelt werden, welche die Verfügung oder die Innehabung beweglicher oder
unbeweglicher Vermögensgegenstände betreffen, die im Gebiet der Republik belegen sind;
2.
wenn Klagen verhandelt werden, welche Verpflichtungen betreffen, die im Gebiet der
Republik durchgeführt werden sollen oder die sich aus Verträgen oder Vorgängen
herleiten, die in dem genannten Gebiet abgeschlossen oder geschehen sind;
3.
wenn der Beklagte persönlich im Gebiet der Republik geladen worden ist;
4. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der
venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen.
Artikel 41. Die venezolanischen
Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über Prozesse zu urteilen, welche auf der Erhebung
von Klagen bezüglich Vermögensgesamtheiten beruhen:
1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen;
2. wenn sich im Gebiet der Republik Vermögensgegenstände befinden, die einen
integrierenden Bestandteil der Vermögensgesamtheit bilden.
Artikel 42. Die venezolanischen
Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt, über die Prozesse zu urteilen, welche auf der
Erhebung von Klagen über Personenstand oder die Familienbeziehungen beruhen:
1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen;
2. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der
venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen, sofern der Streitfall eine
wirkliche Verknüpfung mit dem Gebiet der Republik besitzt.
Artikel 43.
Die venezolanischen Gerichte haben Rechtsprechungsgewalt für den Erlaß von
einstweiligen Maßnahmen zum Schutz der Personen, die sich im Gebiet der Republik
befinden, auch wenn ihnen die Rechtsprechungsgewalt für die Beurteilung des Rechtsstreits
in der Sache mangelt.
Artikel 44. Die ausdrückliche
Unterwerfung muß schriftlich feststehen.
Artikel 45. Die stillschweigende
Unterwerfung ergibt sich auf seiten des Klägers aus der Tatsache der Klageeinreichung und
auf seiten des Beklagten aus der Tatsache, daß er im Prozeß, persönlich oder vermittels
Bevollmächtigten, irgendeine andere Handlung vornimmt, als daß er die Rüge der
fehlenden Rechtsprechungsgewalt vorbringt oder sich gegen eine vorsorgliche Maßnahme
wendet.
Artikel 46. Nicht gültig ist die
Unterwerfung im Bereich der Klagen, welche die Schaffung, Änderung oder Löschung von
dinglichen Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen berühren, es sei denn, daß
das Belegenheitsrecht dies zuläßt.
Artikel 47.
Die Rechtsprechungsgewalt, die den venezolanischen Gerichten nach den
vorhergehenden Bestimmungen zusteht, kann nicht durch Vereinbarung zugunsten
ausländischer Gerichte oder im Ausland beschließender Schiedsrichter in jenen Fällen
abbedungen werden, in denen sich die Angelegenheit auf Streitigkeiten bezüglich
dinglicher Rechte an in der Republik belegenen unbeweglichen Vermögensgegenständen
bezieht oder es sich um Rechtsmaterien handelt, hinsichtlich welcher kein Vergleich
zugelassen ist oder die die wesentlichen Grundsätze der venezolanischen öffentlichen
Ordnung berühren.
Artikel 48. Sofern die
venezolanischen Gerichte gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels Rechtsprechungsgewalt
haben, richtet sich die interne örtliche Zuständigkeit der unterschiedlichen Gerichte
nach den in Artikel 49, 50 und 51 dieses Gesetzes festgelegten Bestimmungen.
Artikel 49. Zuständigkeit für
die Beurteilung der Prozesse, welche auf der Erhebung von Klagen vermögensrechtlichen
Inhalts beruhen, besitzt:
1. wenn Klagen verhandelt werden, welche die Verfügung oder die Innehabung
beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände betreffen, die im Gebiet der
Republik belegen sind, das Gericht des Ortes, wo die Vermögensgegenstände belegen sind;
2. wenn Klagen verhandelt werden, welche Verpflichtungen betreffen, die im
Gebiet der Republik durchgeführt werden sollen oder die sich aus Verträgen oder
Vorgängen herleiten, die in dem genannten Gebiet abgeschlossen oder geschehen sind, das
Gericht des Ortes, wo die Verpflichtung durchgeführt werden soll oder wo der Vertrag
geschlossen oder der Vorgang geschehen ist, der der Verpflichtung zugrunde liegt;
3. wenn der Beklagte persönlich im Gebiet
der Republik geladen worden ist, das Gericht des Ortes, wo die Ladung erfolgt ist;
4. wenn die Parteien sich ausdrücklich in allgemeiner Form den Gerichten der
Republik unterworfen haben, dasjenige, welches kraft eines der in den drei vorhergehenden
Nummern angegebenen Kriterien zuständig ist, und andernfalls das Gericht der Hauptstadt
der Republik.
Artikel 50. Zuständigkeit für
die Beurteilung von Prozessen, welche auf der Erhebung von Klagen bezüglich
Vermögensgesamtheiten beruhen, besitzt:
1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen, das Gericht, wo die
Person ihren Wohnsitz hat, aufgrund welcher das venezolanische Recht als maßgeblich
betrachtet wird;
2. wenn sich im Gebiet der Republik Vermögensgegenstände befinden, die einen
integrierenden Bestandteil der Vermögensgesamtheit bilden, das Gericht des Ortes, wo sich
der größte Teil der in der Republik belegenen Gegenstände der Vermögensgesamtheit
befindet.
Artikel 51. Zuständigkeit für die
Beurteilung der Prozesse, welche auf der Erhebung von Klagen über den Zivilstand der
Personen oder die Familienbeziehungen beruhen, besitzt:
1. wenn das venezolanische Recht gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
maßgebend ist, um den Rechtsstreit in der Sache zu beherrschen, das Gericht des
Wohnsitzes der Person, aufgrund welcher das venezolanische Recht als maßgeblich
betrachtet wird;
2. wenn die Parteien sich ausdrücklich oder stillschweigend ihrer [der
venezolanischen Gerichte] Rechtsprechungsgewalt unterwerfen, das Gericht des Ortes, durch
welchen der Streitfall mit dem Gebiet der Republik verknüpft ist.
Artikel 52. Die in den Artikeln
49, 50 und 51 festgelegten Vorschriften schließen nicht die Zuständigkeit weiterer
Gerichte aus, wenn sie ihnen von anderen Gesetzen der Republik zuerkannt wird.
Kapitel X
Wirksamkeit der ausländischen Urteile
Artikel 53. Die ausländischen
Urteile haben Wirkung in Venezuela, sofern sie die folgenden Erfordernisse aufweisen:
1. daß sie in Zivil- oder Handelssachen oder allgemein im Bereich privater
Rechtsbeziehungen ergangen sind;
2. daß sie Rechtskraft
gemäß dem Recht des Staates besitzen, in welchem sie gefällt worden sind;
3. daß
sie sich nicht mit dinglichen Rechten hinsichtlich in der Republik belegener unbeweglicher
Vermögensgegenstände befassen oder daß nicht Venezuela die ausschließliche
Rechtsprechungsgewalt vorenthalten worden ist, die ihm für die Beurteilung der
Rechtssache zusteht;
4. daß die Gerichte des Entscheidungsstaates Rechtsprechungsgewalt gemäß den
im Kapitel IX dieses Gesetzes niedergelegten allgemeinen Grundsätzen der
Rechtsprechungsgewalt haben, um über den Streitfall zu urteilen;
5. daß
der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, mit ausreichender Zeit, um zu erscheinen,
und daß ihm allgemein die prozessualen Garantien gewährt wurden, die eine vernünftige
Möglichkeit der Verteidigung sichern;
6. daß sie nicht unvereinbar mit einem früheren Urteil sind, das
Rechtskraftwirkung besitzt; und daß nicht vor den venezolanischen Gerichten ein Prozeß
über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien schwebt, der vor dem Erlaß der
ausländischen Entscheidung eingeleitet worden ist.
Artikel 54. Falls ein
ausländisches Urteil keine Wirksamkeit in seiner Gesamtheit entfalten kann, so kann seine
teilweise Wirksamkeit zugelassen werden.
Artikel 55. Um zur Vollstreckung
aus einem ausländischen Urteils vorzugehen, muß es gemäß dem im Gesetz festgelegten
Verfahren für vollstreckbar erklärt worden sein, nach vorheriger Prüfung, daß bei ihm
die Erfordernisse vorliegen, die im Artikel 53 dieses Gesetzes niedergelegt sind.
Kapitel XI
Verfahren
Artikel 56. Die Zuständigkeit und
die Form des Verfahrens werden durch das Recht des Amtsträgers geregelt, vor welchem es
abläuft.
Artikel 57. Das Fehlen der
Rechtsprechungsgewalt des venezolanischen Richters gegenüber dem ausländischen Richter
ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei in jedwedem [Verfahrens-]Stand oder
[Instanzen-]Grad des Prozesses auszusprechen.
Das Gesuch um Überprüfung der Rechtsprechungsgewalt hemmt das Verfahren, bis
die entsprechende Entscheidung ergangen ist.
Im Fall der Bejahung der Rechtsprechungsgewalt der venezolanischen Gerichte
nimmt der Streitfall seinen Fortgang in dem [Verfahrens-]Stand, in dem er sich bei Erlaß
der Entscheidung befindet, aber die Entscheidung, die sie verneint, muß dem Obersten
Gerichtshof, und zwar der Sala Político Administrativa, zur Prüfung vorgelegt werden, zu
welchem Behufe ihm unverzüglich die Akten zu übersenden sind, und falls sie bestätigt
wird, ist die Archivierung des Vorgangs anzuordnen, womit der Streitfall gelöscht wird.
Artikel 58. Die ausschließliche
venezolanische Rechtsprechungsgewalt wird durch die Rechtshängigkeit des gleichen oder
eines mit ihm zusammenhängenden Streitfalles vor einem ausländischen Richter nicht
ausgeschlossen.
Artikel 59. Die Gerichte der
Republik können sich an jedwede zuständige ausländische Behörde wenden, mittels
Rechtshilfeersuchen und -aufträgen, zum Betreiben von Ladungen, Beweiserhebungen oder
jedweder anderen gerichtlichen Amtshandlung, die sich für den guten Fortgang des
Prozesses als notwendig erweist. Ebenso haben sie so schnell wie möglich die von
ausländischen Gerichten ausgehenden Rechtshilfeersuchen und -aufträge zu erledigen, die
die Grundsätze des Internationalen Rechts einhalten, die in dem Bereich anwendbar sind.
Artikel 60. Das ausländische Recht
ist von Amts wegen anzuwenden. Die Parteien können Informationen bezüglich des
anwendbaren ausländischen Rechts beibringen, und die Gerichte und Behörden können
Anordnungen erlassen, die auf die bessere Kenntnis desselben hinzielen.
Artikel 61. Die durch das Gesetz
festgelegten Rechtsmittel sind zulässig, unabhängig von der Rechtsordnung, die in der
Entscheidung, gegen welche sie eingelegt werden, hätte angewendet werden müssen.
Artikel
62. Abgesehen von der Bestimmung in Artikel
47 dieses Gesetzes richtet sich alles, was die internationale Handelsschiedsgerichtbarkeit
anbetrifft, nach den speziellen Vorschriften, welche die Rechtsmaterie regeln.
Schlußbestimmungen
Artikel 63. Aufgehoben werden alle
Bestimmungen, welche die Rechtsmaterie regeln, die Gegenstand dieses Gesetzes ist.
Artikel 64. Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Venezuela in Kraft.
Übersetzung: Jürgen Samtleben
Das
Gesetz ist in der "Gaceta Oficial de la República de Venezuela" , Nr. 36.511
vom 6.8.1998 veröffentlicht.
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